Erbschaft

Es ist wichtig, die Vorschriften bezüglich der Erbschaft im Rahmen der persönlichen Vorsorge zu berücksichtigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass im Todesfall einer Person ihr gesamter Nachlass (alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) auf einen oder mehrere Erben übergeht. Falls keine eigene Regelung zur Erbfolge zu Lebzeiten getroffen wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß dem BGB automatisch in Kraft. Das Recht über den Nachlass zu verfügen, obliegt ausschließlich den Erben. Um sicherzustellen, dass der Nachlass nach dem eigenen Tod in den richtigen Händen landet, ist es ratsam, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem BGB erben nicht immer diejenigen, die dem Verstorbenen nahestanden. Die Wahl der richtigen Regelung ist daher nicht immer einfach.

Gesetzliche Erbfolge

Durch eine letztwillige Verfügung wie einem Testament oder Erbvertrag kann die Erbfolge bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Dabei werden grundsätzlich nur Verwandte begünstigt, also Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte Personen wie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Höhe des Erbes der Verwandten hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Eine Ausnahme besteht für Adoptivkinder und Ehepartner, wobei auch Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind. Ist kein Erbe vorhanden, geht das Erbe an den Staat über (§ 1936 BGB).

Die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.) werden als Erben erster Ordnung bezeichnet. Wenn ein Abkömmling dieser Gruppe vorhanden ist, haben alle anderen Verwandten kein Anrecht auf das Erbe. Kindeskinder wie Enkel und Urenkel erben nur, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder sie das Erbe nicht annehmen wollen.

Gewillkürte Erbfolge und Pflichtteil

Der folgende Text beschreibt die gewillkürte Erbfolge, die die gesetzlichen Erbvorschriften überschreibt. Die gewillkürte Erbfolge bezieht sich auf Testament, Erbvertrag und Vermächtnis, welche im Wesentlichen nur diejenigen Personen begünstigen, die ausdrücklich erwähnt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung: Pflichtteilsberechtigte haben regelmäßig Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil, auch wenn das Testament eine andere Regelung vorsieht. Der Erblasser kann seine nächsten Angehörigen durch ein Testament enterben. Allerdings können im Falle des Todes des Erblassers der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die Kinder sowie Kindeskinder oder die Eltern ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie ohne Testament per Gesetz geerbt hätten und jetzt nichts erhalten. Infolgedessen besteht ein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen die testamentarisch eingesetzten Erben. Dieser Anspruch entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und wird in Form einer Geldzahlung geleistet.

 

Um ein gültiges Testament zu verfassen, müssen verschiedene Formerfordernisse erfüllt werden. Ein privates bzw. eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, persönlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben und mit Datum und Ort der Niederschrift versehen sein. Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen, das von beiden unterzeichnet werden muss. Darüber hinaus kann ein Notar ein notarielles bzw. öffentliches Testament erstellen.

 

Der Notar berät den Erblasser bei der Abfassung des letzten Willens und hilft bei der Formulierung. Ein öffentliches Testament wird amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Es ist jedoch mit Gebühren verbunden, die sich nach dem Wert des Vermögens richten. Neben der Beratung und Hilfe des Notars hat ein öffentliches Testament den Vorteil, dass üblicherweise kein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich ist.

Stellung der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft – unabhängig vom ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand – zu 1/4 Erbe neben den Abkömmlingen (erste Ordnung) wird. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, wird man zusammen mit den Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern des Erblassers zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Güterstand eine entscheidende Rolle spielt. Falls kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um den zusätzlichen Anteil von 1/4. Diese Regelung gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn eine Ausgleichsgemeinschaft vereinbart wurde. Wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der verbleibende Ehe- bzw. Lebenspartner die gesamte Erbschaft.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier bereitgestellten Informationen lediglich einen grundlegenden Überblick über die komplexe Thematik bieten sollen. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln oder Unsicherheiten einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, da dieser Beitrag keine Rechtsberatung ersetzen kann. Alternativ kann auch ein Betreuungsverein konsultiert werden.