Vorsorgevollmacht

In § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Vorsorgevollmacht erwähnt, die besonders wichtig wird, wenn der Vollmachtgeber aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder des Alters nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen oder zu handeln. In solchen Fällen kann die bevollmächtigte Person rechtmäßig im Namen des Vollmachtgebers handeln. Dadurch entfällt in der Regel die Notwendigkeit der Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts.

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass nahe Angehörige in solchen Situationen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können. Weder der Ehepartner oder Lebenspartner noch die Kinder können rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn es erforderlich ist. Bei volljährigen Personen können Angehörige nur mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellte Betreuer handeln. Eine Vorsorgevollmacht bietet dem Vollmachtgeber ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da er oder sie in guten Zeiten eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen kann und auch Weisungen zur Regelung von Angelegenheiten geben kann. Eine schriftliche Dokumentation der Vorsorgevollmacht ist erforderlich, während die Vollmacht selbst nicht handschriftlich verfasst sein muss. Ort, Zeitpunkt und die vollständige Unterschrift des Vollmachtgebers müssen jedoch aufgeführt werden. Es wird empfohlen, die Unterschrift regelmäßig zu erneuern, um den aktuellen Willen des Vollmachtgebers deutlich zu machen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier bereitgestellten Informationen lediglich einen grundlegenden Überblick über die komplexe Thematik bieten sollen. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln oder Unsicherheiten einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, da dieser Beitrag keine Rechtsberatung ersetzen kann. Alternativ kann auch ein Betreuungsverein konsultiert werden.